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Gebührenordnung
der Stadt Niebüll über die Erhebung von Gebühren
für die Nutzung der Stadtbücherei
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schl.-Holst. (GO) vom 28.02.2003 (GVOBl. SH S. 58) in der zz. gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgaben-gesetzes des Landes Schl.-Holst. (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. SH S. 27) in der zz. gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 10.12.2009 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Gebühr
Für die Nutzung des Angebots der Stadtbücherei werden Gebühren festgesetzt.
§ 2
Höhe der Gebühr
1. Benutzungsgebühren (ggf. erhöhte Gebühren - siehe Aushang)
Die Gebühr dient dem Erhalt des bestehenden Angebotes der Bücherei.
| Familienkarte (zur Familie zählen die direkten Angehörigen in einem Haushalt) |
25,- Euro | |
| Erwachsene (ab 18 Jahre) | Jahresgebühr | 18,- Euro |
| Halbjahresgebühr | 11,- Euro | |
| Vierteljahresgebühr | 7,- Euro | |
| Monatsgebühr | 4,- Euro | |
| Kinder und Jugendliche | frei | |
Die Präsenzbenutzung in den Räumen der Bücherei ist kostenfrei.
Die Jahresgebühr berechtigt zur Ausleihe in allen Büchereien, die von der Büchereizentrale Schleswig-Holstein verwaltet werden.
Sofern die jeweilige Ausleihgebühr höher ist als die bezahlte, muss der Differenzbetrag nachentrichtet werden.
2. Versäumnisgebühren
Bei verspäteter Rückgabe der Medien werden folgende Gebühren erhoben:
| Versäumnisgebühr | nach Beendigung der Leihfrist | 1,- Euro |
| 10 Tage nach Beendigung der Leihfrist | 2,- Euro | |
| 20 Tage nach Beendigung der Leihfrist | 4,- Euro | |
| Letzte Mahnung | (durch Einschreiben) | 10,- Euro |
| Diese Gebühren sind auch ohne schriftliche Erinnerung fällig! | ||
3. Leihverkehrsgebühren
| Beschaffen von Medien aus dem regionalen Leihverkehr der öffentlichen Büchereien in Schleswig-Holstein | pro Medium 1,- Euro |
| Beschaffen von Medien aus dem überregionalen Leihverkehr der Bundesrepublik Deutschland | pro Medium 2,- Euro |
| Benachrichtigung (telefonisch, per E-Mail oder schriftlich) | 1,- Euro |
Für im Leihverkehr entliehene Medien gelten die unter Punkt 2 aufgeführten Versäumnisgebühren.
4. Vormerkungen
| inkl. Benachrichtigung (per Telefon oder E-Mail) | 0,50 Euro |
5. Medienersatz
Bei Verlust oder Beschädigung von Medien ist der Schaden bis zum Wiederbeschaffungswert, zuzüglich der Bearbeitungskosten und des Beschaffungsaufwandes, zu ersetzen.
6. Ersatz eines Benutzerausweises
| Die Ausstellung eines Ersatzausweises kostet für | |
| für Erwachsene und Jugendliche | 2,- Euro |
| für Kinder (bis 13 Jahre) | 1,- Euro |
7. Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinden, die nicht Mitglied im Fahrbüchereiverbund sind, zahlen statt der im § 2 Abs. 1 festgesetzten Gebühren folgende Gebühren:
| Familienjahresgebühr | 40,- Euro |
| Jahresgebühr für Erwachsene | 30,- Euro |
| Halbjahresgebühr | 15,- Euro |
| Vierteljahresgebühr | 10,- Euro |
| Monatsgebühr | 6,- Euro |
| Jahresgebühr für Kinder und Jugendl. | 10,- Euro |
§ 3
Erlass und Stundung
Für den Erlass und die Stundung von Gebühren für die Nutzung der Stadtbücherei findet die Satzung der Stadt Niebüll über die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen Anwendung.
§ 4
Gebührenpflichtiger
Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung von Auslagen ist derjenige oder diejenige verpflichtet, der oder die die Einrichtungen der Stadtbücherei Niebüll genutzt hat.
§ 5
Entstehung der Gebühren und Erstattungspflicht sowie Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht, wenn der Wunsch für eine Familien- bzw. Jahreskarten (§ 2 Abs. 1) bekundet wird bzw. ein in dem § 2 Abs. 2 ? 7 beschriebener Tatbestand erfüllt ist.
§ 6
Datenerhebung, Datenverarbeitung
- Die Stadt Niebüll ist berechtigt, von den Gebührenpflichtigen oder deren Beauftragten personenbezogene Daten zum Zwecke der Festsetzung, Annahme oder Einziehung der Gebühren sowie zum Zwecke der Zahlungsüberwachung zu erheben. Zu den in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten zählen
- der Name, der Vorname und die vollständige Anschrift
- im Falle der Erteilung einer Lastschrifteinzugsermächtigung oder der unbaren Zahlung Bankverbindung der oder des Gebührenpflichtigen und der oder des Beauftragten sowie
- der Gegenstand der Gebühr.
- Die Stadt Niebüll ist berechtigt, die in Abs. 1 bezeichneten bezogenen Daten zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Zwecken zu verarbeiten.
- Die Stadt Niebüll ist berechtigt, für die Ermittlung der o.a. Daten die Verwaltungsleistungen des Amtes Südtondern in Anspruch zu nehmen.
§ 7
Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Niebüll zum 01.01.2010 in Kraft.
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